Preisangabe im OnlineShop
Versandkosten und Mehrwertsteuer müssen nicht neben jedem Artikel stehen
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. Oktober 2007 entschieden, dass der Hinweis auf die beim Einkauf im Onlineshop anfallenden Liefer- und Versandkosten sowie der Hinweis auf die im Preis enthaltene Mehrwertsteuer nicht unmittelbar neben dem Preis des angebotenen Artikels stehen muß.
Diese Entscheidung bedeutet für den Online Handel eine Vereinfachung bei der Gestaltung seiner Angebotsseiten.
Der BGH stellt mit seiner Entscheidung zutreffend fest, dass dem Internetnutzer bekannt sei, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfielen. Der Internetnutzer gehe auch als selbstverständlich davon aus, dass die angegebenen Preise die Umsatzsteuer enthielten.
Demzufolge genügt es laut dem Urteil des BGH, die fraglichen Informationen alsbald und leicht erkennbar auf einer gesonderten Seite anzugegeben, die der Internetnutzer bei näherer Befassung mit dem Angebot noch vor Einleitung des Bestellvorgangs aufrufen muß.
Kein Grund mehr zur Abmahnung
In der Vergangenheit sind zahlreiche Onlineshop Betreiber wegen angeblich fehlerhafter Preisangabe auf Ihren Internetseiten abgemahnt worden. Diese Abmahnungen basierten auf der strengen Rechtsprechung des OLG Hamburg. Dem hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom vom 4. Oktober 2007 nun die Grundlage entzogen.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 139/2007